Für die Datenverarbeitung bei der Einbindung von Helfer-vor-Ort-Systemen im Sinne von § 23 und bei der Einbindung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern im Sinne des § 24 gilt § 50 entsprechend.
§ 51
RDGDatenverarbeitung bei der Einbindung von Helfer-vor-Ort-Systemen und bei der Einbindung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern
Aufsicht, Datenschutz
Stand 2024-07-25