Jurafuchs

§ 18

RDG
Ausnahmen von den Anforderungen hinsichtlich der Besetzung von Rettungsfahrzeugen bei einem Großschadensereignis
Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
Stand 2024-07-25
Bei einem Großschadensereignis gelten die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Ausnahmen automatisch, ohne dass es einer vorherigen Genehmigung bedarf. § 17 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Die Meldung ist binnen eines Monats nach dem Abschluss des Notfalls zu übermitteln.

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