(1)
Sofern in besonderen Gesundheitslagen, wie insbesondere in einer Pandemie, mit erheblichen Personalausfällen zu rechnen und zu befürchten ist, dass durch diese erheblichen Personalausfälle die Einsatzfähigkeit des Rettungsdienstes gefährdet wird, kann das Innenministerium auf Antrag von mindestens zwei Leistungsträgern nach § 2 Absatz 1 oder bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418) insbesondere folgende Ausnahmen von den in § 16 genannten Anforderungen an die Qualifikation des Personals und von der in § 16 Absatz 3 genannten jährlichen Fortbildungspflicht zulassen:
1.
In Abweichung zu § 16 Absatz 1 Satz 5 kann zugelassen werden, Notarzteinsatzfahrzeuge kurzfristig im Einzelfall mit erfahrenen Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitätern als Fahrerinnen oder Fahrern zu besetzen; als Fahrerinnen oder Fahrer können auch sich in der Ausbildung befindliche Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter ab dem zweiten Ausbildungsjahr zugelassen werden, sofern sie über eine abgeschlossene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter oder zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer verfügen, der Einsatz freiwillig erfolgt und das für die Ausbildung zuständige Referat des Regierungspräsidiums Karlsruhe zustimmt;
2.
in Abweichung zu § 16 Absatz 1 Satz 3 kann zugelassen werden, Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten auch ohne das Vorliegen besonderer Gründe als verantwortliche Person zur Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten auf dem Rettungswagen einzusetzen;
3.
es kann bestimmt werden, dass die in Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen an die Qualifikation und Eignung auch dann als erfüllt gelten, wenn es sich bei dem eingesetzten Personal um ehrenamtliche oder ehemalige Mitarbeitende handelt, sofern für sie ein Versicherungsschutz gewährleistet ist und ihre letzte Fortbildung nach § 16 Absatz 3 nicht länger als zwei Jahre zurückliegt;
4.
in Abweichung zu § 16 Absatz 3 kann eine Reduzierung oder Aussetzung der jährlichen Fortbildungspflicht zugelassen werden.
(2)
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und zu begründen.
(3)
Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, kann das Innenministerium dem Antrag nach Absatz 2 stattgeben. Das Innenministerium hebt seine Entscheidung wieder auf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Ausnahmen nach Satz 1 gelten als nach Satz 2 aufgehoben, sofern das Innenministerium nicht auf Antrag beider Antragstellerinnen oder Antragsteller spätestens sechs Monate nach der Feststellung nach Satz 1 das Fortbestehen der Voraussetzungen der Ausnahme feststellt. Dies gilt entsprechend, sofern das Innenministerium nicht spätestens sechs Monate nach der Entscheidung nach Satz 3 das Fortbestehen der Ausnahme erneut feststellt.
(4)
Die Entscheidung des Innenministeriums ist unverzüglich dem Landesausschuss für den Rettungsdienst und den Aufsichtsbehörden zur Kenntnis zu geben. Bei einer stattgebenden Entscheidung stellt das Innenministerium dabei gegenüber den weiteren Leistungserbringern fest, dass für diese ebenfalls die jeweiligen Ausnahmen gelten.
(5)
Innerhalb der Geltungszeit der zugelassenen Ausnahmen melden die Leistungserbringer auf Landesebene dem Innenministerium monatlich und rettungsdienstbereichsbezogen, in welchem Umfang von den Ausnahmen Gebrauch gemacht wurde. Die Meldung ist zwei Wochen nach dem Ende des jeweiligen Monats zu übermitteln.