Jurafuchs

§ 46

RDG
Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienstes
Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst
Stand 2024-07-25
(1)
Förderungsfähige Kosten im Sinne von § 40 sind bei der Durchführung des Berg- und Wasser-Rettungsdienstes auch
1.
die Kosten der Beschaffung der dafür erforderlichen Rettungsmittel, bei deren Wiederbeschaffung und Ergänzungsbeschaffung nur, wenn sie für das einzelne Anlagegut 1 500 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen, sowie
2.
die Kosten der Erhaltung und der Wiederherstellung von dafür notwendigen baulichen Anlagen und Anlagegütern, wenn die Kosten der einzelnen Maßnahme 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen.
(2)
Die Benutzungsentgelte werden abweichend von § 43 Absatz 4 Satz 1 und 4 zwischen den Landesverbänden der Kostenträger mit Wirkung für ihre Mitglieder und denjenigen, die den Luft-, Berg- oder Wasser-Rettungsdienst durchführen, vereinbart. Abweichend von § 43 Absatz 6 wird vom Regierungspräsidium Stuttgart eine Schiedsstelle für das gesamte Land gebildet. Diese setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und zwei Vertreterinnen oder Vertretern der jeweils berührten Leistungsträger zusammen. Im Übrigen gilt § 43 entsprechend.

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