(1)
Träger der Luftrettung ist das Land.
(2)
Das Innenministerium beauftragt geeignete Unternehmen mit der Durchführung der Luftrettung an den nach § 6 Absatz 8 festgelegten Standorten. Mit Erteilung des Zuschlags werden die Unternehmen für den Zeitraum der Beauftragung Leistungsträger im Sinne des § 3 Absatz 1.
(3)
Das Land kann dem mit der Durchführung der Luftrettung beauftragten Unternehmen die erforderliche Infrastruktur ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Das Land kann sich am Bau eines Standortes zur Durchführung der Luftrettung finanziell beteiligen.