Jurafuchs

§ 32

RDG
Betriebsbereich
Genehmigungsverfahren
Stand 2024-07-25
(1)
Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist der in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Rettungsdienstbereich, innerhalb dessen das Unternehmen verpflichtet ist, Krankentransport zu betreiben.
(2)
Die Genehmigungsbehörden können Ausnahmen im Hinblick auf den Zuschnitt des Betriebsbereiches zulassen. Kann sich eine Ausnahme auf andere Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Einvernehmen mit der dort zuständigen Behörde zu treffen. Die Bestimmungen der §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
(3)
Bei Genehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt die nach § 18 Satz 3 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 8. Februar 2010 (GBl. S. 285), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 187) geändert worden ist, mögliche Ausnahmegenehmigung als generell erteilt.
(4)
Die Rettungsdienstbereiche Mannheim und Rhein-Neckar bilden einen Betriebsbereich.
(5)
Außerhalb des Betriebsbereiches dürfen Beförderungen durch Vermittlung der im Ausgangsort der Beförderung örtlich zuständigen Integrierten Leitstelle mit Zustimmung der für den in der Genehmigungsurkunde festgelegten Betriebsbereich zuständigen Integrierten Leitstelle durchgeführt werden. Eine Beförderungspflicht besteht für diesen Fall nicht.

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