(1)
Ist der Rettungsdiensteinsatz durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten einer dritten Person entsprechend den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen notwendig geworden und die Erhebung des Benutzungsentgelts bei der Benutzerin oder dem Benutzer nicht möglich oder unzumutbar, kann der jeweilige Leistungserbringer von der verursachenden Person Kostenersatz bis zur Höhe des Benutzungsentgelts verlangen.
(2)
Ist der Rettungsdiensteinsatz wider besseren Wissens oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen veranlasst worden, kann der jeweilige Leistungserbringer von der veranlassenden Person des Einsatzes Kostenersatz bis zur Höhe des Benutzungsentgelts verlangen.