Die Trägerinnen und Träger des Rettungsdienstes in benachbarten Rettungsdienstbereichen haben sich auf Anforderung der Integrierten Leitstellen gegenseitig zu unterstützen, sofern dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben im eigenen Rettungsdienstbereich nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 27
RDGGegenseitige Unterstützung
Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
Stand 2024-07-25