(1)
Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Rettungswagen sind mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten zu besetzen; als Fahrerin oder Fahrer und zweite Person fachlich geeignet ist, wer mindestens als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ausgebildet worden ist. Bei Vorliegen besonderer Gründe ist im Einzelfall die Besetzung des Rettungswagens mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten bis zum 31. Dezember 2025 zulässig. Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit einer Ärztin oder einem Arzt mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin der Landesärztekammer Baden-Württemberg oder einer von der Landesärztekammer Baden-Württemberg anerkannten vergleichbaren Qualifikation (Notärztin oder Notarzt) zu besetzen. Die zweite Person muss Rettungsassistentin oder Rettungsassistent oder Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter sein. Rettungstransporthubschrauber sind neben dem fliegerischen Personal entsprechend Satz 4 und 5 zu besetzen. Das mitfliegende medizinische Personal muss in die relevanten flugtechnischen Vorschriften eingewiesen sein.
(2)
Beim Krankentransport hat mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter die Patientin oder den Patienten zu betreuen; die zweite Person muss mindestens Rettungshelferin oder Rettungshelfer sein. Das Innenministerium wird ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung der Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie der Rettungshelferinnen und der Rettungshelfer durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Bestimmungen über Zugangsvoraussetzungen, Inhalt, Dauer und Durchführung der Ausbildung, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsausschuss, das Prüfungsverfahren, Folgen des Nichtbestehens, Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Ausstellung von Zeugnissen enthalten.
(3)
Das im Rettungsdienst sowie in der Integrierten Leitstelle eingesetzte Personal hat jährlich an einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von mindestens 30 Stunden teilzunehmen. Bei Vorliegen umfangreicher, wesentlicher und grundsätzlicher Fortbildungsthemen kann der Landesausschuss für den Rettungsdienst diese Stundenzahl für jeweils einen Jahreszeitraum anheben. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird.
(4)
Die Kosten der Ausbildung und der weiteren Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind Kosten des Rettungsdienstes. Der voraussichtliche Bedarf an Ausbildungsplätzen ist durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst regelmäßig an das Regierungspräsidium Karlsruhe zu übermitteln.