(1)Soweit technische Hilfe notwendig ist, haben die bei der Durchführung des Rettungsdienstes Tätigen die Feuerwehr anzufordern.(2)In besonderen Lagen können andere technische Hilfsorganisationen angefordert werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 24 Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer§ 26 Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft →