Das Innenministerium trifft mit anderen Ländern, mit Trägerinnen und Trägern des Rettungsdienstes oder sonstigen Stellen außerhalb von Baden-Württemberg Vereinbarungen, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Rettungsdienstes zweckmäßig ist. Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
§ 28
RDGGrenzüberschreitender Rettungsdienst
Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
Stand 2024-07-25