Jurafuchs

§ 28

RDG
Grenzüberschreitender Rettungsdienst
Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
Stand 2024-07-25
Das Innenministerium trifft mit anderen Ländern, mit Trägerinnen und Trägern des Rettungsdienstes oder sonstigen Stellen außerhalb von Baden-Württemberg Vereinbarungen, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Rettungsdienstes zweckmäßig ist. Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

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