Jurafuchs

§ 37

RDG
Betriebspflicht
Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers
Stand 2024-07-25
(1)
Das Unternehmen ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.
(2)
Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmen für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.
(3)
Das Unternehmen hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

Meine Notizen

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