(1)
Die Rettungswache hält die nach dem Bereichsplan erforderlichen Rettungsmittel und das notwendige Personal einsatzbereit.
(2)
Die Krankenhausträger sind auf Verlangen derjenigen, die den Rettungsdienst durchführen, verpflichtet, vor dem Neu- oder Erweiterungsbau von Krankenhäusern zu prüfen, ob feste Einrichtungen des Rettungsdienstes vorgesehen werden können.