Jurafuchs

§ 41

RDG
Öffentliche Förderung von Projekten zur technischen oder organisatorischen Weiterentwicklung des Rettungsdienstes
Finanzierung des Rettungsdienstes
Stand 2024-07-25
(1)
Projekte zur technischen oder organisatorischen Weiterentwicklung des Rettungsdienstes von landesweiter Bedeutung können auf Antrag, im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel, mit öffentlichen Fördermitteln in Höhe von maximal 50 Prozent der Gesamtkosten gefördert werden. Der Prozentsatz bezieht sich auf die Kostenkalkulation zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(2)
Zur Antragstellung berechtigt sind die Mitglieder des Landesausschusses für den Rettungsdienst und die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418).
(3)
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zu den förderungsfähigen Kosten und zur Ausgestaltung des Förderverfahrens zu regeln. Hierzu gehören insbesondere Regelungen
1.
bis zu welcher Höhe in den Fällen des Absatz 1 die Kosten bei Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter angemessener Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten gerechtfertigt sind,
2.
zum Antragsverfahren,
3.
zum Verfahren der Anmeldung des Projektes nach Absatz 1 für die Förderung aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln einschließlich der Festlegung der zu beteiligenden Stellen,
4.
zur Zweckbindungsdauer sowie zur Sicherung der Zweckbindung der öffentlichen Förderung im Sinne des § 42,
5.
zur Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften durch die Fördermittelempfängerin oder den Fördermittelempfänger bei der Beauftragung von Leistungen sowie
6.
zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und den Nachweispflichten der Fördermittelempfängerin oder des Fördermittelempfängers.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →