Jurafuchs
§ 16

§ 16

SOG M-V
Verfügungen
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§§ 12 - 24)
Stand 2020-04-27
(1) Verfügungen (Ordnungs- und Polizeiverfügungen) als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in die Rechte des Einzelnen eingreifen, sind, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften, ein besonderes Gesetz oder eine Verordnung über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung die Befugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden besonders regeln, nur zulässig, soweit sie 1. zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder 2. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. (2) Ordnungs- und Polizeiverfügungen sind Verwaltungsakte im Sinne des § 35des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

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