Jurafuchs

§ 1

AGGVG
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2025-03-27
(1)
Im Lande Bremen bestehen die folgenden ordentlichen Gerichte:
1.
ein Oberlandesgericht mit dem Sitz in Bremen,
2.
ein Landgericht mit dem Sitz in Bremen,
3.
ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen,
4.
ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremerhaven,
5.
ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen, Stadtteil Blumenthal.
(2)
Das Oberlandesgericht führt die Bezeichnung "Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen".

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