Jurafuchs

§ 28d

AGGVG
Bezeichnung
Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke; Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik in justiziellen und notariellen Angelegenheiten
Stand 2025-03-27
(1)
Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ist nach Aushändigung der Urkunde über die allgemeine Beeidigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes berechtigt, die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist) für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „Allgemein beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist) für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ zu führen.
(2)
Die Gebärdensprachdolmetscherin oder der Gebärdensprachdolmetscher ist nach Aushändigung der Urkunde über die allgemeine Beeidigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 Gerichtsdolmetschergesetz berechtigt, die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ zu führen.
(3)
Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist nach Aushändigung der Urkunde über die Ermächtigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes berechtigt, die Bezeichnung „Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist)“ oder „Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist)“ zu führen.

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