Jurafuchs

§ 28a

AGGVG
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke; Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik in justiziellen und notariellen Angelegenheiten
Stand 2025-03-27
(1)
Zur mündlichen Sprachübertragung für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke können für das Gebiet des Landes Bremen Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach diesem Gesetz allgemein beeidigt werden.
(2)
Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke können für das Gebiet des Landes Bremen Übersetzerinnen und Übersetzer nach diesem Gesetz allgemein ermächtigt werden.
(3)
Zur Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift oder das Lorm- und Fingeralphabet, können für das Gebiet des Landes Bremen Sprachmittlerinnen und Sprachmittler allgemein beeidigt oder ermächtigt werden. Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache können Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher auch für gerichtliche Zwecke nach diesem Gesetz für das Gebiet des Landes Bremen allgemein beeidigt werden.

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