Jurafuchs

§ 16

AGGVG
Staatsanwaltschaft
Stand 2025-03-27
(1)
Es bestehen
1.
eine Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen,
2.
eine Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.
(2)
Durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht werden zugleich die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten erledigt.

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