(1)
Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als
nach § 28d bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Bremen.