Jurafuchs

§ 28g

AGGVG
Bußgeldvorschriften
Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke; Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik in justiziellen und notariellen Angelegenheiten
Stand 2025-03-27
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als
1.
„allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“,
2.
„allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder
3.
„für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin“ oder „für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer“

nach § 28d bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Bremen.

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