(1)
Für die Aufgaben nach dem 6. Abschnitt ist die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zuständig.
(2)
Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden, soweit es nicht die Eidesleistung und Verpflichtung betrifft.