Jurafuchs

§ 28b

AGGVG
Zuständigkeit und Verfahren
Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke; Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik in justiziellen und notariellen Angelegenheiten
Stand 2025-03-27
(1)
Für die Aufgaben nach dem 6. Abschnitt ist die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zuständig.
(2)
Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden, soweit es nicht die Eidesleistung und Verpflichtung betrifft.

Meine Notizen

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