Jurafuchs

§ 29a

AGGVG
Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen
Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und der Justizverwaltung
Stand 2025-03-27
(1)
Der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
(2)
Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)
Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß § 28a Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

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