Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständigsoweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6§ 8 →