Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
1.
für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
2.
für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben
soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.