Das Recht der Dienstaufsicht steht zu:
1.
dem Senator für Justiz und Verfassung über sämtliche Gerichte und Staatsanwaltschaften,
2.
den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen über sämtliche Gerichte,
3.
dem Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,
4.
den Präsidenten des Landgerichts über das Landgericht und das Amtsgericht Bremen-Blumenthal,
5.
dem Leitenden Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft,
6.
den Präsidenten der Amtsgerichte über das Gericht, dem sie angehören,
7.
dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal über dieses Gericht.