Jurafuchs

§ 28e

AGGVG
Bestätigungsvermerk der Übersetzung
Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke; Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik in justiziellen und notariellen Angelegenheiten
Stand 2025-03-27
(1)
Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:

„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der (Angabe der Sprache, für die die Person ermächtigt ist) Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin für die (Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist) Sprache.“

oder

„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der (Angabe der Sprache, für die die Person ermächtigt ist) Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer für die (Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist) Sprache.“

(2)
Der Bestätigungsvermerk ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Dabei ist kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokumentes übersetzt wurde. Auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokumentes, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen soll hingewiesen werden, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB erteilt werden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung einer oder eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.

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