Gebühren werden nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses zum Bremischen Justizkostengesetz ( Anlage zu § 1 Absatz 2 ) erhoben.
§ 28f
AGGVGKosten
Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke; Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik in justiziellen und notariellen Angelegenheiten
Stand 2025-03-27