Jurafuchs

§ 21

AGGVG
Gerichtsvollzieher
Stand 2025-03-27
(1)
Die Gerichtsvollzieher sind außer für die Aufgaben, die ihnen nach Bundesrecht oder nach anderen Vorschriften des Landesrechts obliegen, für folgende Geschäfte zuständig:
(2)
Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen. Das gleiche gilt für Aufträge zur Schätzung des Wertes von beweglichen Sachen, soweit sie von Privatpersonen ausgehen.
(3)
Der Senator für Justiz und Verfassung kann den Gerichtsvollziehern weitere Aufgaben zuweisen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →