(1)
Die ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen haben vor ihrem Amtsantritt vor dem Senator für Justiz und Verfassung folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen, meine Sachkunde unparteiisch anzuwenden und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2)
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3)
Wird ein ehrenamtlicher Richter in unmittelbarem Anschluß an seine bisherige Amtszeit wiederernannt, so unterbleibt eine erneute Eidesleistung.