(1)
Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.
(2)
Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4, 5 Absatz 3, 4 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.