Jurafuchs

§ 28c

AGGVG
Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung
Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke; Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik in justiziellen und notariellen Angelegenheiten
Stand 2025-03-27
(1)
Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.
(2)
Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4, 5 Absatz 3, 4 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.

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