Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie für Übersetzerinnen und Übersetzer, die vor dem 1. Januar 2023 allgemein beeidigt oder ermächtigt worden sind, gilt die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung fort.
§ 28h
AGGVGÜbergangsbestimmung
Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke; Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik in justiziellen und notariellen Angelegenheiten
Stand 2025-03-27