Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 17
Bremisches PersonalvertretungsgesetzWahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht
Wahl und Zusammensetzung
Stand 2025-01-07