Jurafuchs

§ 71

Bremisches Personalvertretungsgesetz
Fachkammer und Fachsenat
Vertreter der Bediensteten in Verwaltungsräten
Stand 2025-01-07
(1)
Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind beim Verwaltungsgericht eine Fachkammer und beim Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat zu bilden.
(2)
Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Beisitzern. Sie werden durch den Senat berufen, und zwar je zur Hälfte auf Vorschlag

Für die Berufung und Stellung der Beisitzer und ihrer Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3)
Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) berufenen Beisitzern. Die nach Absatz 2 Buchstabe a) berufenen Beisitzer dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören.

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