Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die sich der Personalrat selbst gibt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 37 Sitzungsniederschrift§ 39 Ehrenamt, Schutz vor Benachteiligung, Dienstbefreiung, Unfallfürsorge und Freistellung →