Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht für Vorschriften, welche die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.
§ 73
Bremisches PersonalvertretungsgesetzGeltung von Vorschriften über Betriebsräte
Vertreter der Bediensteten in Verwaltungsräten
Stand 2025-01-07