Zur Regelung der in den §§ 9 bis 20 , 22 , 48 und 68 bezeichneten Wahlen erläßt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften überMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 71 Fachkammer und Fachsenat§ 73 Geltung von Vorschriften über Betriebsräte →