Jurafuchs

§ 47

Bremisches Personalvertretungsgesetz
Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften sowie des Leiters der Dienststelle
Geschäftsführung
Stand 2025-01-07
(1)
An den Personalversammlungen kann ein Beauftragter der unter den Bediensteten der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft beratend teilnehmen.
(2)
Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.

Meine Notizen

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