Jurafuchs

§ 63

Bremisches Personalvertretungsgesetz
Beispiele für Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Stand 2025-01-07
(1)
In sozialen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht oder die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates nicht gegeben ist, insbesondere auf
(2)
Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.

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