Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesen Fällen sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden.
§ 33
Bremisches PersonalvertretungsgesetzTeilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften an den Sitzungen
Geschäftsführung
Stand 2025-01-07