Jurafuchs

§ 22b

Bremisches Personalvertretungsgesetz
Vertretung der Teilnehmer an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an schulischen Einrichtungen
Wahl und Zusammensetzung
Stand 2025-01-07
(1)
Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die Errichtung von Vertretungen der Bediensteten, die an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an schulischen Einrichtungen teilnehmen.
(2)
Diese Vertretungen haben in allen Fragen, die die Durchführung der Maßnahme betreffen, gegenüber der Stelle mitzubestimmen, die die Maßnahme durchführt. Dies gilt nicht für Leistungsbeurteilungen und Benotungen. Bei der Beratung von Streitfällen ist die Vertretung zu beteiligen.

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