Für die Jugend- und Auszubildendenvertreter ( § 22 ) gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 Buchstabe a) sinngemäß.
§ 29
Bremisches PersonalvertretungsgesetzEntsprechende Geltung für Jugend- und Auszubildendenvertreter
Amtszeit
Stand 2025-01-07