(1)
In personellen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit nicht die in § 63 Satz 1 angeführten Einschränkungen gegeben sind, insbesondere auf
(2)
In den Ausnahmefällen des § 66 Abs. 1 Buchstabe d sowie bei Beamten nach §§ 37 und 106 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes entfällt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
(3)
Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.