Findet eine Personalversammlung ( § 16 Abs. 2 , § 17 ) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.
§ 18
Bremisches PersonalvertretungsgesetzBestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle
Wahl und Zusammensetzung
Stand 2025-01-07