(1)
Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über
a)
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
b)
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen,
c)
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen.
(2)
Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.