(1)Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über(2)Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 69 aufgehoben -§ 70a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren →