Jurafuchs

§ 46

Bremisches Personalvertretungsgesetz
Befugnisse
Geschäftsführung
Stand 2025-01-07
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf nur Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören oder die beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer oder wirtschaftspolitischer Art sind.

Meine Notizen

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