Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf nur Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören oder die beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer oder wirtschaftspolitischer Art sind.
§ 46
Bremisches PersonalvertretungsgesetzBefugnisse
Geschäftsführung
Stand 2025-01-07