Der Gesamtpersonalrat hat vierteljährlich eine Versammlung einzuberufen, zu der die Personalräte je einen Vertreter entsenden. In dieser Versammlung erstattet der Gesamtpersonalrat einen Tätigkeitsbericht. § 46 gilt entsprechend.
§ 51
Bremisches PersonalvertretungsgesetzVersammlung der Vertreter der Personalräte
Geschäftsführung
Stand 2025-01-07