Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Ansprüche nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes. Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.
§ 70a
Bremisches PersonalvertretungsgesetzRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Vertreter der Bediensteten in Verwaltungsräten
Stand 2025-01-07