Will eine Dienststelle oder eine dazu befugte Stelle Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche Angelegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes erlassen, sind die Entwürfe der zuständigen Personalvertretung rechtzeitig mitzuteilen und mit ihr zu beraten.
§ 55
Bremisches PersonalvertretungsgesetzVerwaltungsanordnungen
Allgemeines
Stand 2025-01-07