(1)Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn(2)In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) bis c) führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 23 Dauer§ 25 Abberufung und Ausschluß →