(1)
In organisatorischen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrats, soweit nicht die in § 63 Satz 1 angeführten Einschränkungen gegeben sind, insbesondere auf
(2)
Dabei sollen die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigt werden. Der Personalrat ist schon im Planungsstadium zu beteiligen.
(3)
Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.