Jurafuchs

§ 1

BremWahlG
Wahlrecht
Wahlrecht und Wählbarkeit
Stand 2025-09-22
(1)
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
(1a)
Unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen teilnehmen. Ihr Wahlrecht gilt jedoch ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft.
(2)
Bei Inhabern von mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich.
(3)
Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
(4)
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

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